Bärbel Hammer Steuerberaterin

Verlauf

Steuernews für Mandanten

Wichtige Steuerbeträge 2025

Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025 ...mehr

Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025

Mindestlohn steigt 2025 auf € 12,82, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 556,00 ...mehr

Kapitallebensversicherungen vor 2005

Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024 ...mehr

Jahressteuergesetz 2024

Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen ...mehr

Verlustverrechnung 2025

Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben ...mehr

Ausländische Alterseinkünfte

Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024 ...mehr

Steuerfreie Mieterabfindungen

Abfindungszahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts steuerfrei ...mehr

Vorabpauschale 2024/2025

Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig ...mehr

Steuerfreie Mieterabfindungen

Frau öffnet Fenster in Wohnung

Mieterabfindung

Das Finanzgericht/FG München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung im Aufhebungsvertrag anders bezeichnet ist, beispielsweise – wie im entschiedenen Fall – als „Umzugskostenhilfe“.

Sonstige Einkünfte

§ 22 Nr. 3 EStG stellt eine Auffangvorschrift dar und erfasst alle sonstigen Einkünfte, die nicht unter die übrigen sechs Einkunftsarten fallen, wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen usw. Das Finanzamt wollte die als Umzugskostenhilfe deklarierten Abstandszahlungen (im Streitfall € 100.000,00) als sonstige Einkünfte i. S. dieser Vorschrift der Einkommensteuer unterwerfen.

Fazit

Der rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 14.9.1999, IX R 89/95). Generell gilt, dass Entschädigungszahlungen für die Aufgabe eines Vermögenswertes eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstellen. Denn der Mieter muss für eine Neuvermietung mit im Regelfall höherem Mietzins auch höhere Aufwendungen in Kauf nehmen.

Stand: 17. Dezember 2024

Bild: pikselstock - stock.adobe.com

Funktionen

Autor

Werbeagentur Linz

hCards

Logo von Bärbel Hammer Steuerberaterin
Bärbel Hammer Steuerberaterin, work: Ingeborg-Bachmann-Straße 11, 70736 Fellbach, Deutschland, work: +49 (0) 711 / 51 03 445, fax: +49 (0) 711 / 51 03 446

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20