Bärbel Hammer Steuerberaterin

Verlauf

Stiftungen

Nachhaltig etwas Bleibendes schaffen

  • Eigene Ideen umsetzen und gestalten
  • Nachhaltig etwas bewegen
  • Seinen Dank ausdrücken
  • Etwas an die Gesellschaft zurückgeben
  • Sich für das Gemeinwohl engagieren
  • Anderen helfen
  • Institutionen und Personen fördern
  • Sich kümmern um das was Ihnen wirklich wichtig ist

Beweggründe für Stiftungen sind vielfältig und individuell. Allen gemein ist, dass Ideen und Ziele des Stifters unsterblich werden und nachhaltig etwas Bleibendes für die Zukunft geschaffen wird.

Unsere Leistungen

Damit Sie sich ganz auf den Stiftungszweck konzentrieren können, halten wir Ihnen als kompetenter Partner den Rücken frei und unterstützen Sie

  • bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Stiftung
  • bei der Gründung und der damit verbundenen staatlichen Anerkennung
  • bei der laufenden Geschäftsführung, insbesondere der Planung/Budgetierung und Rechnungslegung (Haushaltsplan, Ergebnisverwendung, Jahresabschluss, Vermögensübersicht, Lagebericht, etc.)
  • bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten
  • bei der Offenlegung und Einreichung
  • bei der Auflösung Ihrer Stiftung

Was heißt Stiften?

Stifterin oder Stifter können alle werden: Privatpersonen oder juristische Personen (Firmen, Vereine oder Verbände). Sie setzen einen Teil Ihres Vermögens für eine gesellschaftlich sinnvolle Aufgabe ein. Dies kann als Schenkung, Vermächtnis oder Erbschaft geschehen.

Welche Steuervorteile gibt es?

Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten haben sich seit Oktober 2007 mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" stark verbessert:

Zuwendungen in den Vermögensstock

Unabhängig davon, ob es sich um eine neu gegründete Stiftung handelt oder diese bereits längere Zeit besteht, können Stifter bis zu einer Million Euro steuerlich abziehbar in eine Stiftung einbringen. Der gestiftete Betrag kann entweder im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von 10 Jahren geltend gemacht werden. Ein evtl. dann noch nicht in Abzug gebrachter Restbetrag geht nicht "verloren" sondern kann in den "Spendenvortrag" übernommen werden.

Jährliche Zuwendungen

Jeder kann jährlich bis zu 20% des Gesamtbetrages seiner Einkünfte steurlich wirksam spenden oder stiften. Spenden, die die 20%-Grenze übersteigen, können in den Folgejahren geltend gemacht werden (Spendenvortrag).

Erbschaften

Wird eine Erbschaft innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt für den gestifteten Betrag keine Erbschaftssteuer an.

Entnahmen für Angehörige

Ein Teil des Einkommens der Stiftung - jedoch höchstens ein Drittel - kann steuerunschädlich dazu verwendet werden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten.

Funktionen

Autor

Werbeagentur Linz

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