Bärbel Hammer Steuerberaterin

Verlauf

Steuernews für Ärzte

Nahrungsergänzungsmittel

Aufwendungen für Vitaminpräparate trotz ärztlicher Anordnung keine außergewöhnliche Belastung ...mehr

Care-Plus-Verträge

Umsatzsteuerpflicht von Leistungen medizinischer Versorgungszentren ...mehr

Kapitalanlagecheck

Warum Ärzte den 15. Dezember beachten sollten ...mehr

Leistungen einer Privatklinik

Kriterien für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von Privatkliniken ...mehr

Pflegegelder für Pflegepersonen

Neue OFD-Verfügung zur Steuerpflicht von Pflegeleistungen als Praxisleitfaden ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2024 enden ...mehr

Honorarverjährung 2024/2025

Patientenrechnungen aus dem Jahr 2021 drohen zu verjähren ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Dokumente in Schublade

Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, nach derzeit geltendem Recht mindestens zehn Jahre aufbewahren. Künftig gilt nur noch eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Dies wurde durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2025 in Kraft.

Praxiskorrespondenz

Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden (diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel Steuerbelege aus dem Jahr 2014 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2018 vernichten.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 26. November 2024

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

Funktionen

Autor

Werbeagentur Linz

hCards

Logo von Bärbel Hammer Steuerberaterin
Bärbel Hammer Steuerberaterin, work: Ingeborg-Bachmann-Straße 11, 70736 Fellbach, Deutschland, work: +49 (0) 711 / 51 03 445, fax: +49 (0) 711 / 51 03 446

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20