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Steuernews für Ärzte

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Ärztinnen und Ärzte können jeweils zum Jahresende Praxisdokumente vergangener Jahre vernichten, so auch zum 31.12.2022 ...mehr

Landespflegegelder steuerfrei

Diverse Bundesländer, u. a. Bayern, zahlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein freiwilliges steuerfreies Pflegegeld ...mehr

Coronabedingte Betretungsverbote

Keine Rechtsmittel gegen coronabedingte Betretungs- und Tätigkeitsverbote ...mehr

Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022

Arbeitgeber müssen für den Coronaherbst und -winter bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen treffen ...mehr

Einlagerung eingefrorener Eizellen

Bundesfinanzhof sieht die Einlagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung als umsatzsteuerfreie Leistung ...mehr

Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen

Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Pflegeaufwendungen auch ohne Rechnung und Zahlungsnachweis ...mehr

Einlagerung eingefrorener Eizellen

Illustration

Kryokonservierung

Bestimmte Unternehmen haben sich auf die Dienstleistung der Kryokonservierung zur Behandlung einer organisch bedingten Sterilität konzentriert. Der Einlagerung der Eizellen folgt im Regelfall die Fruchtbarkeitsbehandlung. Die Finanzverwaltung betrachtet im Regelfall nur Letztere als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Einlagerung der Eizellen sieht die Finanzverwaltung hingegen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.

Auffassung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat die isolierte Einlagerung der Eizellen als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der Einlagerung ein therapeutischer Zweck erfüllt wird (Beschluss vom 7.7.2022, V R 10/20).

Lagerung

Für den BFH war maßgeblich, dass es bei der Lagerung um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Der Senat folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“ unterscheidet und die bloße Lagerung als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Werden Lagerung und Fruchtbarkeitsbehandlung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt, ist dies insoweit unerheblich, als für beide Unternehmen dieselben Ärzte tätig sind.

Stand: 28. November 2022

Bild: Stasique - stock.adobe.com

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