Bärbel Hammer Steuerberaterin

Verlauf

Steuernews für Ärzte

Pflegebonusgesetz verabschiedet

Pflegepersonal erhält steuerfreien Sonderbonus ...mehr

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht

Steuerliche Gleichbehandlung von Privatkliniken ...mehr

Gewerbebetrieb bei Arztpraxis

FG-Urteil zur gewerblichen Infizierung ...mehr

Vermietung von Arztpraxen

Gewerbliche Apothekeneinkünfte infizieren Mieteinnahmen aus Arztpraxen ...mehr

Elektronische AU-Bescheinigung

Übergangsphase verlängert ...mehr

Kindergeld bei Arztausbildung

Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Facharztweiterbildung ...mehr

Praxiskauf mit Vertragsarztzulassung

Vertragsarztzulassung neben der Praxiseinrichtung größter Anteil am Kaufpreis ...mehr

Vermietung von Arztpraxen

Illustration

Betriebsvermögen

Von einem Apotheker an Ärztinnen und Ärzte vermietete Praxisräume gehören regelmäßig zum Betriebsvermögen des Apothekers. Die Mieteinkünfte stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Letzteres musste ein Apotheker erfahren, der Praxisräume an Ärzte vermietet hatte. Das Finanzgericht/FG Nürnberg (Urteil vom 10.1.2008, Az. VII 75/2005 rkr) hat die vermieteten Praxisräume dem notwendigen Betriebsvermögen seiner Apotheke hinzuaddiert. Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Die Praxisräume befanden sich im Streitfall im selben Gebäude wie die Apotheke.

Steuerverhaftung

Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind regelmäßig steuerverhaftet. Werden diese aus dem Betriebsvermögen wieder entnommen oder wird der Betrieb aufgegeben, fallen im Regelfall stille Reserven an. Diese erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke (Gewerbebetrieb) hat auch zur Folge, dass die Mieteinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Apotheker an den Bundesfinanzhof gerichtete Revisionsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 25.2.2009, X B 44/08).

Stand: 29. August 2022

Bild: photowahn - stock.adobe.com

Funktionen

Autor

Werbeagentur Linz

hCards

Logo von Bärbel Hammer Steuerberaterin
Bärbel Hammer Steuerberaterin, work: Ingeborg-Bachmann-Straße 11, 70736 Fellbach, Deutschland, work: +49 (0) 711 / 51 03 445, fax: +49 (0) 711 / 51 03 446

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20