Bärbel Hammer Steuerberaterin

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Steuernews für Ärzte

Blut- und Gewebetransporte

Bundesfinanzhof definiert Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins ...mehr

Schutzmaskenpauschale

Niedersächsisches Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht ...mehr

Pflegeunterstützungsgelder 2024

Neuregelungen nach dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 2024 ...mehr

Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen

Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz ...mehr

Abrechnung der Unzeitgebühr

Wann Ärzte eine Extragebühr für „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ geltend machen können ...mehr

Poolarzt

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines im Notdienst tätigen Poolarztes ...mehr

Aufzeichnungspflichten bei Nachtarbeit

Fehlende Anfangs- und Schlusszeitaufzeichnungen nicht maßgeblich für die steuerfreie Beurteilung von Nachtarbeitszuschlägen ...mehr

Pflegeunterstützungsgelder 2024

Mann im Rollstuhl

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können sich bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf für die Sicherstellung einer geeigneten pflegerischen Versorgung der bzw. des betroffenen Angehörigen von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen (§ 2 Pflegezeitgesetz PflegeZG). Eine kurzfristige Arbeitsfreistellung ist auch dann zu gewähren, wenn Angehörige nach einem stationären Krankenhausaufenthalt zu Hause versorgt werden müssen.

Pflegeunterstützungsgeld

Betroffene erhalten Pflegeunterstützungsgelder als Entgeltersatzleistung. Die Gelder werden von der Pflegekasse gezahlt. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht stets nachrangig zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (z. B. aufgrund von Vereinbarungen etwa in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen).

Jährliche Inanspruchnahme

Nach dem bis einschließlich 2023 geltendem Recht bestand der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für jede pflegebedürftige Person. Nach dem ab 1.1.2024 geltenden Recht steht Angestellten der Anspruch künftig jährlich zu.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Viacheslav Yakobchuk - stock.adobe.com

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