Bärbel Hammer Steuerberaterin

Verlauf

Steuernews für Ärzte

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Warum Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios nicht steuerlich geltend gemacht werden können ...mehr

Facharztausbildung

Bundesfinanzhof verneint den Kindergeldanspruch während der Ausbildung zum Facharzt ...mehr

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Welche steuerfreien Höchstbeträge für 2023 gelten ...mehr

Rentenleistungen der Zahnärztekammer

Warum Versorgungsleistungen aus einer Ärzteversorgung sozialversicherungspflichtig sind ...mehr

Vergessene Betriebsausgaben

Wie Ärztinnen und Ärzte vergessene Betriebsausgaben nachholen können ...mehr

Arzneimittelverkauf im Internet

Apotheker müssen auch beim Internetverkauf von Medikamenten die DSGVO beachten ...mehr

Betreuungsrechtsreform

Zum 1.1.2023 ist die umfassende Gesetzesreform aus 2021 in Kraft getreten ...mehr

Vergessene Betriebsausgaben

Illustration

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Übersehen Ärztinnen und Ärzte in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung diverse Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit auch die Einkommensteuer gemindert hätten, können diese Ausgaben nicht einfach im Zeitpunkt ab Kenntnis des Fehlers verbucht werden. Denn es gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Das heißt, der Arzt/die Ärztin darf keine Ausgaben, die er/sie in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten noch nachträglich steuermindernd verrechnen. Dies gilt auch, wenn die Ausgaben zwar nicht übersehen worden sind, jedoch irrtümlicherweise davon ausgegangen wurde, dass diese nicht steuerlich absetzbar sind.

Nachträgliche Geltendmachung

Dieses durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip generierte Nachholverbot bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren wären. Die vergessenen Betriebsausgaben können stattdessen mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn verrechnet werden (Bundesfinanzhof BFH-Urteil vom 30.6.2005, IV R 20/04).

Beispiel

Hat der Arzt beispielsweise vergessen, im Vorjahr 1.000 Einwegspritzen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) der Einwegspritzen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (was Einwegspritzen, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw. sind) werden hier hilfsweise als Güter des Anlagevermögens behandelt. Damit entstehen im Ergebnis keine steuerlichen Nachteile.

Nachträgliche Einlagen

Gleiches gilt, wenn es der Arzt/die Ärztin vergessen hat, eine getätigte Einlage gewinnmindernd steuerlich zu berücksichtigen. Auch das geht im nächsten Jahr nicht mehr (BFH vom 16.5.2013 III R 54/12).

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Funktionen

Autor

Werbeagentur Linz

hCards

Logo von Bärbel Hammer Steuerberaterin
Bärbel Hammer Steuerberaterin, work: Ingeborg-Bachmann-Straße 11, 70736 Fellbach, Deutschland, work: +49 (0) 711 / 51 03 445, fax: +49 (0) 711 / 51 03 446

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20